ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE BENÜTZUNG DES PARKPLATZES DER FLUGHAFEN PARKEN GMBH IN DER ZEPPELINSTRASSE 4 IN 2401 FISCHAMEND-DORF.
Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz „AGBs“ genannt) der Flughafen Parken GmbH, FN 456972v, Zeppelinstrasse 4, 2401, Fischamend(nachfolgend kurz „Gesellschaft“) genannt. Die Gesellschaft tritt unter der Geschäftsbezeichnung „Panda Parken“ am Markt auf und betreibt in 2401 Fischamend-Dorf, Zeppelinstraße 4, ein konzessioniertes Mietwagengewerbe. Diese AGBs finden auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Anwendung, die primär die Verwahrung von Kraftfahrzeugen (nachfolgend kurz „KFZs“ genannt) und die Beförderung von Personen mit Personenkraftfahrzeugen umfasst. Diese AGBs gelten ausdrücklich als vereinbart, sobald die Gesellschaft und ihre Kunden den Verwahrungs- und Beförderungsvertrag gemäß Punkt 5 dieser AGBs abgeschlossen haben. AGBs von Kunden werden ausdrücklich und ausnahmslos nicht Vertragsbestandteil. Die Gesellschaft betreibt eine Internet-Plattform, auf der sie allgemeine Informationen zur Verwahrung von KFZs und zur Kundenbeförderung zum und vom Flughafen Wien-Schwechat zur Verfügung stellt. Diese Informationen umfassen insbesondere Angaben zur Gesellschaft, deren Leistungen, die Preise, die Zahlungsmodalitäten, Kundenbewertungen und allgemeine Informationen. Diese Angaben dienen lediglich der Information von potentiellen Kunden und stellen weder ein Angebot zum Vertragsabschluss, noch eine diesbezügliche Willenserklärung dar. Die Besucher der Plattform können diese Leistungen zu den angeführten Preisen und Konditionen direkt auf der Plattform reservieren. Zu diesem Zweck geben sie ihre persönlichen Daten ein, wählen die gewünschten Leistungen zu den angeführten Konditionen, akzeptieren für den Fall des Abschlusses eines Vertrages gemäß Punkt 5 die gegenständlichen AGBs und schließen die Reservierung mit dem Knopf „Reservierung abschließen“ ab. Die Reservierung ist unverbindlich und kann bis zu 24 Stunden vor dem Eintreffen des Kunden am Parkplatz (Punkt 5) kostenlos und anschließend gegen Bezahlung der auf der Plattform angeführten pauschalen Aufwandsentschädigung storniert werden. Die Stornierung kann auf der jeweiligen Plattform oder per E-Mail (info@holidayparking.at) bzw. Telefon (+43 (0)660 661 9122) erfolgen. Eine solche Reservierung stellt weder ein Angebot zum Vertragsabschluss, noch eine diesbezügliche Willenserklärung dar. Die Gesellschaft übermittelt dem Kunden per E-Mail eine Reservierungsbestätigung samt der akzeptierten AGBs, welche die für den Fall eines Vertragsabschlusses gemäß Punkt 5 vereinbarten und gültigen Konditionen und Bedingungen nochmals schriftlich und ausdrücklich festhalten. Bei Erscheinen des Kunden am Parkplatz der Gesellschaft in 2401 Fischamend-Dorf, Zeppelinstraße 4 (nachfolgend kurz „Parkplatz“ genannt) weist dieser seine Identität durch Vorlage eines gesetzlich anerkannten Identifikationspapiers (z.B. Reisepass, Personalausweis oder Führerschein) nach, übergibt dem Mitarbeiter der Gesellschaft sein KFZ sowie den KFZ-Schlüssel und erhält von diesem eine Übernahmebestätigung. Hiermit wird zwischen der Gesellschaft und dem Kunden ein Verwahrungs- und Beförderungsvertrag gemäß den Bestimmungen dieser AGBs und den in der Reservierungsbestätigung festgehaltenen Konditionen geschlossen. Die AGBs sind zusätzlich bei der Einfahrt/Ausfahrt bzw. Eingang/Ausgang des Parkplatzes an gut leserlicher Stelle ausgehängt. Das Abstellen des KFZs am Parkplatz erfolgt durch die Mitarbeiter der Gesellschaft und hat der Kunde keinen Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz. Der Kunde bezahlt das vereinbarte Entgelt für die Verwahrung und Beförderung (Punkt 7 und 8) nach seiner Rückkehr zum Parkplatz in bar oder mittels Bankomat- bzw. Kreditkarte. Die Bezahlung kann mit folgenden Bankomat- bzw. Kreditkarten erfolgen: Visa, Mastercard, Maestro, Diner Club, V Pay. Der Kunde hat trotz erfolgter Reservierung keinen Rechtsanspruch auf Abschluss des Verwahrungs- und Beförderungsvertrages, weshalb die Gesellschaft bei Vorliegen wichtiger Gründe die Entgegennahme des KFZs und den Abschluss des Verwahrungs- und Beförderungsvertrages ablehnen kann. Solche wichtigen Gründen liegen insbesondere dann vor, wenn das zu verwahrende KFZ nicht den Bestimmungen des Punktes 11 entspricht (z.B. kein aktuelles Pickerl) oder der Kunde gegenüber Mitarbeitern der Gesellschaft oder anderen Kunden ein Verhalten zeigt, welches das Eingehen eines Vertragsverhältnisses mit diesem unzumutbar macht. Der Mitarbeiter der Gesellschaft transportiert den Kunden und die in der Reservierung angeführten Begleitpersonen vom Parkplatz zum Abflugterminal des Flughafen Wien-Schwechat. Der Transport erfolgt so rasch wie möglich nach Abschluss des Verwahrungs- und Beförderungsvertrages. Hierbei werden KFZs nach Wahl der Gesellschaft eingesetzt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Verwendung bestimmter KFZ-Typen. Der Kunde ist verpflichtet der Gesellschaft spätestens 24 Stunden vor seiner Landung am Flughafen Wien-Schwechat, eine allfällige Änderung seiner Ankunftszeit sowie der Flugnummer mitzuteilen. Dies hat an die in Punkt 4 angeführte E-Mailadresse bzw. Telefonnummer zu erfolgen. Unterlässt der Kunde diese Mitteilung, so hat er der Gesellschaft für den ihr hierdurch verursachten Mehraufwand eine auf der Plattform angegebene Aufwandsentschädigung zu bezahlen. Nach seiner Landung am Flughafen Wien-Schwechat wird der Kunde und die in der Reservierung angeführten Begleitpersonen vor dem Ankunftsterminal von einem Mitarbeiter der Gesellschaft in Empfang genommen und zum Parkplatz transportiert. Dort wird dem Kunden das verwahrte KFZ samt KFZ-Schlüssel übergeben und bestätigt dieser in einer Übernahmebestätigung die ordnungsgemäße Rückstellung des KFZs. Der Kunde ist verpflichtet, das KFZ auf allfällige Schäden zu untersuchen, welche bei Übergabe des KFZs an die Gesellschaft noch nicht vorhanden waren. Bei Vorliegen solcher „neuen“ Schäden sind diese in der Übernahmebestätigung zu vermerken und vom Mitarbeiter der Gesellschaft und dem Kunden zu bestätigen. Unterzeichnet der Kunde diese Übernahmebestätigung ohne einen solchen Vermerk, so bestätigt er hiermit ausdrücklich, dass das KFZ bei Rückstellung an ihn keine „neuen“ Schäden aufgewiesen hat. Die Gesellschaft ist verpflichtet das KFZ in Obsorge zu übernehmen und dieses während der Verwahrung vor allfälligen Schäden zu schützen. Sie erwirbt am verwahrten KFZ kein Eigentumsrecht, Besitzrecht und/oder Gebrauchsrecht. Die Gesellschaft ist lediglich Inhaber des KFZs und verpflichtet, dieses bei Vertragsende in jenem Zustand an den Kunden zurückzustellen, in dem es übernommen wurde. Eine Weitergabe oder Zurverfügungstellung an Dritte ist strengstens untersagt. Der Verwahrungsvertrag umfasst ausdrücklich nicht solche Gegenstände, welche sich im Inneren des KFZs befinden, es sei denn, der Kunde hat vor Abschluss des Vertrages auf diese Gegenstände und deren Wert hingewiesen und diese wurden schriftlich und einvernehmlich zum Vertragsgegenstand erklärt. Sämtliche sonstigen im KFZ belassenen Gegenstände befinden sich dort auf Risiko des Kunden. Die Gesellschaft ist verpflichtet den Parkplatz, die darauf verwahrten KFZs und die gesondert versperrten KFZ-Schlüssel (Punkt 13) angemessen zu versichern und dem Kunden auf dessen Verlangen den Versicherungsschutz zu bestätigen. Der Kunde ist verpflichtet nur solche KFZs zur Verwahrung zu übergeben, die voll funktionsfähig sind, über ein aktuelles Pickerl verfügen und die den vom KFZ-Erzeuger vorgesehenen Service erhalten haben. Der Kunde haftet der Gesellschaft gegenüber für grob schuldhaft verursachte Schäden, die durch die Verletzung vorgenannter Bestimmungen oder durch z.B. auslaufendes Öl und/oder Kühlflüssigkeit bzw. andere umweltschädliche Emissionen verursacht werden. Der Kunde haftet dafür, dass sein KFZ sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen und Normen entspricht. Bei Auftreten oder der Gefahr von Kontaminierungen durch das KFZ eines Kunden ist die Gesellschaft berechtigt, das KFZ auf Kosten des Kunden vom Parkplatz zu entfernen und an einem passenden Ort zu lagern. Der gegenständliche Vertrag wird auf bestimmte Dauer abgeschlossen, weshalb er durch Zeitablauf, einvernehmliche Auflösung, außerordentliche Kündigung oder durch vorzeitige Rückforderung des KFZs durch den Kunden endet. Sollte ein wichtiger Grund in der Sphäre einer Vertragspartei vorliegen, der es für die andere Vertragspartei unzumutbar macht das Vertragsverhältnis fortzusetzen, so ist diese andere Vertragspartei berechtigt das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung schriftlich aufzulösen. Ein solcher wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn die Gesellschaft ihre Obsorgepflichten hinsichtlich des KFZs gröblich verletzt (Kündigungsrecht des Kunden) oder das KFZ des Kunden durch Emissionen die Umwelt gefährdet (Kündigungsrecht der Gesellschaft) Der Kunde ist jederzeit berechtigt sein von der Gesellschaft verwahrtes KFZ vorzeitig zurück zu verlangen. In diesem Fall wird zwar der Verwahrungsvertrag vorzeitig aufgelöst, der Kunde hat jedoch das ursprünglich für die gesamte Verwahr-dauer vereinbarte Verwahrungsentgelt in voller Höhe zu bezahlen. Sollte der Vertrag ausnahmsweise auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden, so kann dieser von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich aufgelöst werden. Die Gesellschaft hält ausdrücklich fest, dass der gesamte Parkplatz umzäunt ist, auf diesem Sicherheitskameras aufgestellt sind und die Zufahrt/Ausfahrt bzw. der Zugang/Ausgang des Parkplatzes durch Schranken gesichert ist. Die von der Gesellschaft übernommenen KFZ-Schlüssel werden in einem versperrten Raum verwahrt. Der gesamte Parkplatz ist rund um die Uhr durch Mitarbeiter der Gesellschaft besetzt. Der Kunde nimmt die vorgenannten Sicherheitsmaßnahmen ausdrücklich zur Kenntnis, stimmt diesen zu und bestätigt deren Angemessenheit. Weiters nimmt der Kunde ausdrücklich zur Kenntnis, dass sein KFZ am Parkplatz unter freiem Himmel abgestellt wird und daher Wettereinflüssen ausgesetzt ist. Die Gesellschaft haftet dem Kunden für grob fahrlässig verursachte Schäden am KFZ, die durch Unterlassung einer pflichtgemäßen Obsorge entstehen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Für durch Dritte verursachte Schäden haftet die Gesellschaft ebenfalls nur bei eigenem groben Verschulden. Die Gesellschaft haftet jedoch nicht für eine zufällige Beschädigung oder Beeinträchtigung des KFZs einschließlich höherer Gewalt. Der Kunde haftet der Gesellschaft gegenüber für grob fahrlässig verursachte Schäden, wobei die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Weiters hat der Kunde der Gesellschaft jene Kosten zu ersetzen, welche diese zur Erhaltung des verwahrten KFZ im vertretbaren Ausmaß aufgewendet hat. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, die Gesellschaft über gefährliche Eigenschaften des KFZs pro-aktiv aufzuklären. Die Gesellschaft hat hinsichtlich ihrer Forderungen gegen den Kunden ein Zurückbehaltungsrecht am KFZ. Sollte der Kunde daher bei Rückstellung des KFZs das vereinbarte Entgelt nicht bezahlen, so ist die Gesellschaft berechtigt das KFZ bis zur Zahlung des Entgeltes, der hiermit vereinbarten Verzugszinsen von 4% pro Jahr und der Zahlung der bis zur vollständigen Zahlung anfallenden Verwahrungsgebühr zurückzubehalten. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet ihre Forderungen gegenüber der anderen Vertragspartei spätestens binnen 30 Tagen ab Rückstellung des KFZs schriftlich geltend zu machen. Für allfällige im Punkt 8 beschriebene „neue Schäden“ am KFZ gilt die dortige Regelung, wonach solche Schäden in der Übernahmebestätigung festzuhalten sind. Die klageweise Durchsetzung von in der Übernahmebestätigung festgehaltenen „neuen“ Schäden sowie von innerhalb dieser 30-tägigen Frist geltend gemachten Forderungen ist binnen der Verjährungsfrist von drei Jahren möglich. Sofern der Abschluss des Verwahrungs- und Beförderungsvertrages nicht zum Betrieb des Unternehmens des Kunden gehört, so ist dieser Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (nachfolgend kurz „KSchG“ genannt). Ein solcher Kunde ist berechtigt gemäß § 3 und 3a KSchG vom Vertrag zurückzutreten. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass der Kunde von sich aus die geschäftliche Verbindung zum Zwecke des Vertragsabschlusses mit der Gesellschaft angebahnt hat, weshalb dem Kunden das Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG nicht zusteht. Ungeachtet dessen kann einer solcher Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebende Umstände, die die Gesellschaft im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Der Kunde kann diesen Rücktritt innerhalb einer Woche ab jenem Zeitpunkt erklären, wo ihm erkennbar wurde, dass die vorgenannten Umstände nicht oder nur in einem erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er die in diesen AGBs enthaltene Rücktrittsbelehrung erhalten hat. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so hat er sämtliche empfangene Leistungen zurückzustellen und der Gesellschaft ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen. Ist die Rückstellung unmöglich oder untunlich, so hat der Kunde den Wert der Leistung zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichte. Im gegenständlichen Fall hat der Kunde das bis zum Zeitpunkt des Vertragsrücktrittes angefallene und vereinbarte Verwahrungsentgelt zu bezahlen. Gemäß § 5 a KSchG ist die Gesellschaft verpflichtet, dem Kunden bestimmte Informationen vor Abschluss des Vertrages bzw. bevor er durch eine Vertragserklärung gebunden ist, zur Verfügung zu stellen. Mit dem Inhalt dieser AGBs und deren Übermittlung an den Kunden zusammen mit der Reservierungsbestätigung (Punkt 4), entspricht die Gesellschaft dieser Informationsverpflichtung. Beide Vertragsparteien halten einvernehmlich fest, dass der Verwahrungs- und Beförderungsvertrag nicht dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz unterliegt. Der Kunde stimmt mit Abschluss des Verwahrungs- und Beförderungsvertrages ausdrücklich zu, dass die Gesellschaft gemäß der EU-Datenschutz-Grundver-ordnung und des österreichischen Datenschutzgesetztes berechtigt und verpflichtet ist, personenbezogene Daten des Kunden (z.B. Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefon, E-Mail und Bankverbindung) zu erheben, zu erfassen, zu ordnen und zu speichern, bei Bedarf anzupassen und zu verändern, abzufragen und im Rahmen des Notwendigen an Dritte zu übermitteln bzw. bereit zu stellen. Bei diesen Dritten handelt es sich insbesondere um Behörden, Gerichte, Finanzämter, Banken, Steuerberater und Rechtsanwälte. Der Kunde stimmt weiters zu, dass am Parkplatz Videokameras aufgestellt sind und sämtliche Vorgänge am Parkplatz – auch Handlungen des Kunden – aufgezeichnet werden. Der Kunde stimmt weiters zu, dass die Gesellschaft auf ihrer Plattform und Webseite verschiedenste Cookies wie z.B. Google Analytics, Google AdWords, Addthis, Google Maps und verschiedenste in den Social Media angebotene Social Plugins verwendet.Zweck der Datenverarbeitung ist es, den gesetzlichen Erfordernissen im Hinblick auf den Datenschutz Rechnung zu tragen. Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass die personenbezogenen Daten gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt und anschließend gelöscht werden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er jederzeit berechtigt ist die hiermit erteilte ausdrückliche Einwilligung zur Datenverarbeitung zu widerrufen. Darüber hinaus ist der Kunde berechtigt Auskünfte über die Datenverarbeitung einzuholen sowie eine Berichtigung, Löschung und/oder Einschränkung der Datenverarbeitung sowie eine Datenübertragbarkeit zu verlangen bzw. einen Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einzulegen. Bei allfälligen datenschutzrechtlichen Fragen steht die Gesellschaft bzw. dessen Geschäftsführer, Herr Rene Weingerl, jederzeit gerne zur Verfügung. Es bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Nebenvereinbarungen zu diesem Vertrag. Allfällige Änderungen, Ergänzungen oder Modifizierungen desselben bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Verwahrungs- und Beförderungsvertrages nichtig bzw. ungültig sein oder werden, so werden hierdurch die restlichen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die nichtige bzw. unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen bzw. ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Der gegenständliche Verwahrungs- und Beförderungsvertrag unterliegt österreichischem Recht. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt die Zuständigkeit jenes Gerichtes als vereinbart, welches sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Fassung: August 2018